Satzung der Bruderschaft

St. Sebastianus-Schützenbrudreschaft 1659 Stolberg – Stadtmitte e.V.



St. Sebastianus - Schützenbruderschaft 1659
Stolberg – Stadtmitte e.V.


IM BUND DER HISTORISCHEN DEUTSCHEN
SCHÜTZENBRUDERSCHAFTEN E.V.


Satzung


§ 1 Name und Sitz


Der Verein trägt den Namen: St. Sebastianus-Schützenbruderschaft 1659 Stolberg – Stadtmitte e.V. Er ist unter diesem Namen eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts zu Aachen
unter der Nr. VR 5011 und hat seinen Sitz in Stolberg Rhld. - Stadtmitte.
Die Schützenbruderschaft ist kirchlich verbunden mit kath. Pfarre St. Lucia Stolberg Rhld.


§ 2 Wesen und Aufgabe


Die St. Sebastianus-Schützenbruderschaft 1659 Stolberg – Stadtmitte - im folgenden „Schützenbruderschaft“ genannt - ist eine Vereinigung von Personen, die sich zu den Grundsätzen und Zielen des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. (Vereinsregister Köln VR 4219) bekennen - im folgenden „Bund“ genannt. Sie ist Mitglied dieses Bundes, dessen Statut in seiner jeweiligen Fassung als verbindlich anerkannt wird.
Getreu dem Wahlspruch des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften "für
Glaube, Sitte und Heimat" verpflichten sich die Mitglieder der Schützenbruderschaft zu:


1. Bekenntnis des Glaubens durch


a) Eintreten für die katholischen Glaubensgrundsätze und deren Verwirklichung.
Im Geiste der Ökumene haben die Mitglieder anderer christlicher Konfessionen in der Bruderschaft die gleichen Rechte und Pflichten.
b) Ausgleich sozialer Unterschiede im Geiste der Brüderlichkeit.
c) Werke christlicher Nächstenliebe


2. Schutz der Sitte durch


a) Eintreten für christliche Sitte und Kultur im privaten und öffentlichen Leben,
b) Erziehung zu körperlicher und charakterlicher Selbstbeherrschung durch den
Schießsport.


3. Liebe zur Heimat und zum Vaterland durch


a) Pflege der geschichtlichen Überlieferung und des althergebrachten
Brauchtums, vor allem das dem Schützenwesen eigentümlichen Schießspiels
und des historischen Fahnenschwenkens.



b) Pflege der Kontakte zu den europäischen Nachbarvereinigungen der
Schützen.
c) Heimatpflege und heimatliches Brauchtum.
d) Pflege der Spielmanns- und Tambourcorpsmusik.
4. Die Schützenbruderschaft widmet sich im Besonderen
a) der Jugendpflege durch Jugendbetreuung und Durchführung von
Jugendfreizeiten,
b) dem Schießsport durch Durchführung und Pflege schießsportlicher Übungen
und Leistungen,
c) der Pflege des Brauchtums durch die Pflege des historischen Schießspiels,
der Förderung und dem Erhalt des historischen Fahnenschwenkens sowie der
Förderung und Erhaltung der überlieferten Schützentraditionen.


§ 3 Gemeinnützigkeit


1. Die Schützenbruderschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO).
2. Die Schützenbruderschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel der Schützenbruderschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Mitgliedschaft


1. Mitglied können Personen christlichen Glaubens werden, die unbescholten und
bereit sind, sich zum Inhalt dieser Satzung zu verpflichten.
2. Das Gesuch um Aufnahme ist an den Vorstand der Schützenbruderschaft zu richten.
Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung.
3. Die Schützenbruderschaft ist eine Vereinigung christlicher Personen.
Nichtkatholische Mitglieder verpflichten sich mit der Aufnahme in die
Schützenbruderschaft grundsätzlich auf deren christliche Grundsätze.
4. Mit der Aufnahme in die Schützenbruderschaft und durch die Anerkennung dieser
Satzung verpflichten sich die Mitglieder auf die christlichen Grundsätze und zur
christlicher Lebenshaltung.
5. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss.



Das ausscheidende Mitglied hat auf das Vermögen der Schützenbruderschaft keinen Anspruch. Auch entfällt ein Anspruch auf Auseinandersetzung.
Der Beitrag für das laufende Geschäftsjahr ist spätestens beim Ausscheiden zu zahlen.
6. Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Die Austrittserklärung muss
gegenüber dem Vorstand schriftlich abgegeben werden.
7. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn dazu ein wichtiger Grund vorliegt. Ein
wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn das Mitglied das Ansehen und
die Interessen der Schützenbruderschaft und des Bundes schädigt, oder wenn es mit der
Beitragszahlung verschuldet mehr als ein Jahr im Rückstand ist.
Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung der Schützenbruderschaft
nach vorheriger Anhörung des Betroffenen (rechtliches Gehör).
Gegen die Ausschlussentscheidung hat der Betroffene das Recht, unter Ausschluss der ordentlichen
Gerichtsbarkeit der Beschwerde beim Schiedsgericht des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften einzulegen. Bei Ausschluss findet keine anteilige Rückerstattung des Beitrages statt.
Ausgeschlossene Vorstandsmitglieder scheiden mit der Ausschlussentscheidung aus ihren Ämtern aus.


§ 5 Pflichten und Rechte aus der Mitgliedschaft


Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag
zu zahlen und sich an den Veranstaltungen der Schützenbruderschaft zu beteiligen.
Darüber hinaus wird eine Teilnahme an den Veranstaltungen erwartet, die von der Mitgliederversammlung oder vom Vorstand zur Pflicht gemacht wurden.
An kirchlichen Veranstaltungen sowie am Begräbnis eines Mitglieds sollen sich alle Mitglieder
beteiligen.
Jedes Mitglied hat nach vollberechtigter Mitgliedschaft das Recht auf den Königsschuss.


§ 6 Jungschützen


Jugendliche bis zum vollendeten 24. Lebensjahr werden in einer Jungschützenabteilung
Zusammengefasst. Die Rechte der Schützenjugend ergeben, soweit die Jugend sich kein
eigene Statut gegeben hat, sich aus dem Bundesstatut der St. Sebastianus Schützenjugend im
Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. (BdSJ), sowie dem Statut des
jeweiligen Diözesanverbandes des BdSJ.
Führungskräfte der Jungschützen können auch über das 24. Lebensjahr hinaus ein Amt in der Jungschützenabteilung ausüben.
Jungschützen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind in der Mitgliederversammlung nicht
stimmberechtigt. Sie nehmen nur beratend an dieser teil.


§ 7 Ehrenmitglieder


Personen, auch Nichtmitglieder, die sich um die Schützenbruderschaft außergewöhnliche
Verdienste erworben haben, können von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit
zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 8 Organe der Schützenbruderschaft
Organe der Schützenbruderschaft sind
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand.



§ 9 Mitgliederversammlung


Jährlich ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen
können bei Bedarf einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung
muss einberufen werden, wenn mindestens 10% der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe
beim Brudermeister beantragen.
Zur Mitgliederversammlung und zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist mindestens vierzehn Tage vorher schriftlich unter Angabe des Tagungsortes und der Tagesordnung einzuladen.
Die Mitgliederversammlung wird vom Brudermeister, im Falle seiner Verhinderung von seinem
Stellvertreter, einberufen und geleitet.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt.
Auf Antrag kann die Mitgliederversammlung geheime Abstimmung beschließen.
Anträge und Beschlüsse sind in ein Protokollbuch einzutragen und vom Brudermeister oder
seinem Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.


§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung


Aufgabe der Mitgliederversammlung ist
1. Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,
2. Beschlussfassung über die Jahresrechnung und den Haushaltsplan,
3. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,
4. Entlastung des Vorstandes nach Rechnungslegung,
5. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
6. Änderung der Satzung.


§ 11 Satzungsänderung


Sollten behördlicherseits Änderungen der Satzung erforderlich sein, so ist der geschäftsführende Vorstand berechtigt dies vorzunehmen und dies bei der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.
Zur Änderung der Satzung oder zur Auflösung der Schützenbruderschaft ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Alle Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung des Bundes gemäß dessen Statut.



§ 12 Vorstand


Der Vorstand besteht aus


1. dem Brudermeister,


2. dem stellvertretenden Brudermeister,
3. dem Kassenwart,


4. dem Geschäftsführer


5. dem Schriftführer,


6. dem Schießmeister,


7. dem Jungschützenmeister


8. und dem Kommandant.


Dem Vorstand gehören als weitere geborene Mitglieder an:


9. als geistlicher Präses der Pfarrer der kath. St. Lucia Stolberg Rhld. oder
ein von ihm zu benennender Geistlicher,


10. der jeweils amtierende König.


Der Jungschützenmeister wird nach den näheren Bestimmungen des Statuts der
Schützenjugend von den Mitgliedern der Jungschützenabteilung gewählt.
Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.


Zum Schießmeister sollte nur gewählt werden, wer im Besitz einer gültigen Schießleiterqualifikation ist.
Die zu wählenden Mitglieder des Vorstandes werden auf vier Jahre gewählt.


Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes erfolgt eine Ersatzwahl für den Rest der Amtszeit in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung.


§ 13 Gesetzlicher Vorstand


Der Brudermeister, der stellvertretende Brudermeister, der Kassierer und der Geschäftsführer
bilden den gesetzlichen Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
Der geschäftsführende Vorstand haftet nicht mit seinem Privatvermögen, sondern der Verein haftet mit seinem Vereinsvermögen.


Je zwei Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes sind befugt, die Schützenbruderschaft
gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.
Rechtsverbindliche Erklärungen der Schützenbruderschaft werden von je zwei Mitgliedern des gesetzlichen Vorstandes abgegeben.

 



§ 14 Aufgaben des Vorstandes


Aufgaben des Vorstandes sind:


1. Führung der laufenden Geschäfte,


2. Rechnungslegung über das abgelaufene Geschäftsjahr,


3. Aufstellung eines Haushaltsplans,


4. Erstattung der Tätigkeitsberichte,


5. Wahl der Delegierten für Organe des Bundes der Historischen Deutschen
Schützenbruderschaften und seiner Untergliederungen, soweit die Vertretung nicht durch
den Brudermeister oder seinen Stellvertreter erfolgt.


Die Vorstandssitzungen werden vom Brudermeister, im Falle seiner Verhinderung vom
stellvertretenden Brudermeister einberufen und geleitet.
Die Beschlüsse sind in das Protokollbuch einzutragen und vom Brudermeister oder seinem
Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.


§ 15 Beschreibung der Aufgaben


Der Brudermeister ist der Repräsentant der Schützenbruderschaft. Er beruft und leitet die
Sitzungen des Vorstandes und die Mitgliederversammlungen.
Er vertritt die Bruderschaft in den Gremien des Bundes und seiner Untergliederungen.


Der stellvertretende Brudermeister vertritt den Brudermeister im Falle seiner Verhinderung.


Der Kassierer ist für das Finanzwesen der Schützenbruderschaft verantwortlich.
Er hat alle Einnahmen und Ausgaben mit der Sorgfalt des ordentlichen Kaufmanns aufzuzeichnen und die Belege zu verwahren.
Er hat den Jahresabschluss zu erstellen und Rechnung zu legen. Er stellt den Voranschlag für das folgende Geschäftsjahr auf. Er stellt die Zahlungsanweisungen aus, die vom Brudermeister gegenzuzeichnen sind. Geldmittel sind bankmäßig anzulegen


Der Geschäftsführer führt die Geschäfte der Bruderschaft wie z.B. Abschluss von Verträgen für Schützenfest und sonstiges.
Er verwahrt die Sachwerte der Schützenbruderschaft. Das Königssilber und sonstige bedeutende Sachwerte sind zu archivieren und möglichst in einem Banksafe zu bewahren.


Der Schießmeister organisiert das Brauchtums schießen und das sportliche Schießen
der Schützenbruderschaft und trägt hierfür - unbeschadet der Verantwortung des
gesetzlichen Vorstandes - die gesetzliche Verantwortung.
Ihm obliegt die Pflege und sorgfältige Verwahrung der Schusswaffen (unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen).
Er trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung des Schießsportes.



Der Jungschützenmeister organisiert und führt die Jungschützen der Schützenbruderschaft.
Er trägt hier die Verantwortung und vertritt deren Interessen im Vorstand und in der
Mitgliederversammlung.


Der Kommandant organisiert und leitet die Aufzüge der Schützenbruderschaft in der
Öffentlichkeit.


Der Präses wahrt die geistlichen, kirchlichen und kulturellen Aufgaben der
Schützenbruderschaft.

 


§ 16 Ausgabenwirtschaft


In der Ausgabenwirtschaft ist der Vorstand an den von der Mitgliederversammlung
beschlossenen Voranschlag gebunden.
Außerhalb des Voranschlages kann der Vorstand nur
über einen von der Mitgliederversammlung festzusetzenden Betrag im Einzelfalle verfügen.
Der geschäftsführende Vorstand hat darüber hinaus im Rahmen eines, von der
Mitgliederversammlung festgelegten Betrages, Verfügungsgewalt.


§ 17 Kassenprüfer


Die von der Mitgliederversammlung zu wählenden zwei Kassenprüfern, prüfen die Führung der
Kassenbücher und Belege, die Bestände und Vermögensanlagen.
Sie erstatten zur Jahresrechnungslegung den Prüfbericht. Jedes Jahr ist ein Kassenprüfer für zwei Jahre zu wählen. Eine direkt anschließende Wiederwahl ist nicht zulässig.


§ 18 Festveranstaltungen


Die Schützenbruderschaft feiert jährlich das Patronatsfest im Kreise der Mitglieder und das
Schützenfest als öffentliche Veranstaltung, wie es alter Brauch ist.
Über weitere Veranstaltungen beschließt die Mitgliederversammlung.


§ 19 Kirchliche Veranstaltungen


Die Schützenbruderschaft beteiligt sich am kirchlichen und religiösen Leben. Insbesondere
nimmt die Schützenbruderschaft in Tracht und mit Fahnen an der Fronleichnams- und der
Pfarrprozession teil.



§ 20 Schützenbrauchtum


Die Schützenbruderschaft pflegt das seit vielen Jahrhunderten von den historischen
Schützenbruderschaften geübte Schießspiel, das Vogelschießen, das Sterneschießen,
desgleichen das althergebrachte Fahnenschwenken.


§ 21 Sportschießen


Die Schützenbruderschaft pflegt und fördert das sportliche Schießen nach den
Bestimmungen der Sportordnung des Bundes. Die Schützenbruderschaft gewährt dem
Bund in Erfüllung seiner Verpflichtungen als anerkannter Schießsportverband alle
erforderlichen Auskunfts- und Weisungsrechte.


§ 22 Sozialverpflichtung der Schützenbruderschaft


Die Schützenbruderschaft schützt seine Mitglieder durch den Abschluss einer Haftpflicht- und
Unfallversicherung.
Die Mitglieder sollen am Begräbnis eines Schützenbruders unter Mitführung der Bruderschaftfahne teilnehmen.


§ 23 Kunst und Kultur


Die Schützenbruderschaft pflegt die christliche und geschichtliche Kultur der Heimat. Der
Vorstand hat darüber zu wachen, dass die alten Besitztümer der Schützenbruderschaft, vor
allem die, die Kunstwert oder sonstigen historischen Wert haben, wie Königssilber, Urkunden
und Protokollbücher, katalogisiert, sorgfältig und sicher verwahrt werden.


§ 24 Auflösung der Schützenbruderschaft


Im Falle der Auflösung, der Aufhebung und bei Wegfall des gemeinnützigen
Satzungszweckes der Schützenbruderschaft fällt das vorhandene Vermögen an die
katholische Kirchengemeinde St. Lucia in Stolberg Rhld. mit der Auflage, dass die Barmittel
ausschließlich und unmittelbar kirchlichen, mildtätigen und gemeinnützigen Zwecken zugeführt
werden. Die Sachwerte sind zu archivieren.
Bei Wiedererrichtung einer neuen Schützenbruderschaft mit gleicher Zielrichtung, wie die der Schützenbruderschaft, könnten die Sachwerte nach sorgfältiger, vorheriger Prüfung, übergeben werden.


§ 25 Geschäftsordnung


Die Schützenbruderschaft kann sich eine Geschäftsordnung geben.
Diese wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen.


§ 26 Schiedsgericht


Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und der Schützenbruderschaft bzw. zwischen
Mitgliedern untereinander, sollen vom Vorstand geschlichtet werden.
Falls dies nicht möglich ist, ist das Schiedsgericht beim Bund der Historischen Deutschen
Schützenbruderschaften anzurufen.
Jedes einzelne Mitglied hat das Recht, sich direkt an das Schiedsgericht des Bundes zu wenden.
Die Schiedsgerichtsordnung des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften
e.V. ist in der Fassung vom 19.3.2000 Bestandteil der Satzung der Schützenbruderschaft und für diese und deren Mitglieder verbindlich.

 


§ 27 Datenschutz
(1) Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein Daten zum Mitglied auf.
Dabei handelt es sich unter anderem um folgende Angaben:
Name, Kontaktdaten, Familienstand, Beruf, Abteilung, Auszeichnungen; Bankverbindung und weitere dem Vereinszweck dienende Daten.
Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.
(2) Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied einverstanden, dass die im Zusammenhang mit der
Mitgliedschaft benötigten personenbezogenen Daten unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes BDSG bzw. der kirchlichen Datenschutzanordnung KDO per EDV für den Verein erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Ohne dieses Einverständnis kann eine Mitgliedschaft nicht begründet werden.
(3) Die überlassenen personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich für Vereinszwecke verwendet werden. Hierzu zählen insbesondere die Mitgliederverwaltung, die Durchführung des Sport- und Spielbetriebes, die üblichen Veröffentlichungen von Ergebnissen in der Presse, im Internet sowie Aushänge am "Schwarzen Brett". Eine anderweitige Verarbeitung oder Nutzung (z. B. Übermittlung an Dritte) ist - mit Ausnahme der erforderlichen Weitergabe von Angaben zur namentlichen Mitgliedermeldung an den Bund und zur Erlangung von Startberechtigungen an entsprechende Verbände - nicht zulässig.
(4) Als Mitglied des Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den Verband zu melden.
Übermittelt werden dabei Name, Vorname, Geburtsdatum, Eintrittsdatum, Austrittsdatum und Vereinsmitgliedsnummer (sonstige Daten); bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (z.B. Vorstandsmitglieder) die vollständige Adresse mit Telefonnummer, E-Mail-Adresse sowie der Bezeichnung ihrer Funktion im Verein.
Die namentliche Mitgliedermeldung erfolgt über ein internetgestütztes Programmsystem.



(5) Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen die
Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten auf der Bruderschafts-Homepage erheben bzw. seine erteilte Einwilligung in die Veröffentlichung widerrufen.
Im Falle eines Einwandes bzw. Widerrufs unterbleiben weitere Veröffentlichungen zur seiner Person. Personenbezogene Daten des widerrufenden Mitglieds werden von der Homepage des Vereins entfernt.


§ 28 Inkrafttreten


Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 09. Januar 2011 beschlossen und tritt mit
Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Alle vorangegangenen Satzungen verlieren damit ihre
Gültigkeit.


Stolberg Rhld, den 09. Januar 2011
 

 

Satzung der Schützenbruderschaft
Satzung für 2013-3.pdf
PDF-Dokument [268.1 KB]

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Vereinsheim und Schießstand

Villa Lynen
Rathausstraße 44
52222
Stolberg (Rhld.)

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